gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
- gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
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auf Dauer angelegtes Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften stehen nicht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (
Artikel 6, Schutz von Ehe und
Familie). Eine
Entschließung der EU zur
Gleichberechtigung aller
Bürger ungeachtet ihrer sexuellen
Veranlagung von 1994 förderte auch in
Deutschland die
Diskussion über eine
Regelung der Rechtsverhältnisse von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Ende 2000 verabschiedete der
Bundestag das Lebenspartnerschaftsgesetz, das ein eigenes familienrechtliches
Institut, die
eingetragene Lebenspartnerschaft, für gleichgeschlechtliche Paare einführt. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen bestimmen, sind einander zum angemessenen
Unterhalt verpflichtet und haben ein gesetzliches
Erbrecht. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtlichen Urteil aufgehoben. Spezielle Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind u. a. auch in
Dänemark,
Norwegen,
Schweden, den Niederlanden,
Belgien und
Frankreich erlassen worden.
Universal-Lexikon.
2012.
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